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Di. 29. November 2011 - 12:26 Uhr
GRAL will, dass AB auf Hausordnung verzichten

Appenzellerland. Die Appenzeller Bahnen (AB) haben eine strenge Hausordnung. Zu streng wie sich jetzt gezeigt hat. Politische Aktionen dürfen gemäss Urteil des Bundesamtes für Verkehr an Bahnhöfen nicht grundsätzlich verboten werden. Das Grüne Appenzellerland fordert die sofortige Entfer­nung der Hausordnung, weil die Punkte 1, 7 und 9 nach diesem Urteil verfassungswidrig sind. - GRAL/MC

Wenn es nach dem Grünen Appenzellerland gehen soll, dürfte das Sitzen und Liegen auf dem Bahnhofsboden nicht mehr verboten werden. (Symbolbild: www.pixelio.de Fotograf: Peter Hebgen)
 
Wenn es nach dem Grünen Appenzellerland gehen soll, dürfte das Sitzen und Liegen auf dem Bahnhofsboden nicht mehr verboten werden. (Symbolbild: www.pixelio.de Fotograf: Peter Hebgen)

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Im Zusammenhang:
Anlass für das von den Jungfreisinnigen Ausserrhoden (JFAR) angestossene Verfahren war die Tatsache, dass politischen Gruppierungen die Durchführung politischer Aktionen auf dem Bahnhofsareal Herisau wiederholt untersagt wurde. Kommerzielle Werbeaktionen waren von diesem Verbot interessanterweise nicht betroffen. In ländlichen Regionen gehören Bahnhöfe zu den wenigen Orten, wo es zu Ansammlungen kommt. Hier mit Hinweis auf Sicherheit und Sauberkeit selbstherrlich und in militärischem Stil einfach alles zu verbieten ist unakzeptabel. Das Grüne Appenzellerland freut sich deshalb über dieses wegweisende Urteil. Wir sind im Appenzellerland ein Jahrhundert ohne solche Bahnhofsordnungen ausgekommen. Das Grüne Appenzellerland empfiehlt den AB auf eine Hausordnung zu verzichten oder diese viel kürzer zu fassen und unnötigen Ballast zu eliminieren. Im Speziellen fordern wir auch das Sitzen und Liegen am Boden nicht grundsätzlich zu verbieten. Das Verbot des lauten Abspielens von Tonträgern hingegen könnte auch auf die Bahnen ausgedehnt werden. Es ist schwer verständlich, dass die Bahnhöfe so strenge Hausregeln haben und in den Bahnen alles erlaubt ist, was der Einrichtung nicht schadet.

 
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