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Fr. 3. Februar 2012 - 09:17 Uhr
Unbelehrbaren zu Recht zum Psychologen geschickt

Innerrhoden. Die Standeskommission hatte sich mit dem Rekurs eines Fahrzeugführers zu beschäftigen, dem in den letzten zehn Jahren der Führerausweis bereits mehrmals entzogen wurde. - RK/MC

Der Unbelehrbare Lenker hat trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug geführt – gegen die verfügte Administrativmassnahme hat er daraufhin Rekurs erhoben. (Symbolbild)
 
Der Unbelehrbare Lenker hat trotz Führerausweisentzug ein Fahrzeug geführt – gegen die verfügte Administrativmassnahme hat er daraufhin Rekurs erhoben. (Symbolbild)

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Ein Fahrzeugführer, dem in den letzten zehn Jahren der Führerausweis bereits mehrmals entzogen wurde, hat während der letzten Entzugszeit ein Fahrzeug geführt. Die Administrativmassnahmenbehörde hat in der Folge einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verfügt. Die Mindestdauer des Entzuges wurde auf 30 Monate festgesetzt. Vor einer allfälligen Wiedererteilung nach Ablauf der Mindestentzugsdauer muss der Fahrzeugführer zudem auf eigene Kosten ein positives verkehrspsychologisches Gutachten beibringen. Dagegen erhob der Betroffene Rekurs. Die Standeskommission hat die verfügte Administrativmassnahme nun bestätigt. Sie teilt die Auffassung der Administrativmassnahmenbehörde, dass das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzugs eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ist und zwingend einen weiteren Entzug des Führerausweises zur Folge hat. Die gemachte Auflage, für die Wiedererteilung des Führerausweises müsse ein positives verkehrspsychologisches Gutachten beigebracht werden, ist ebenfalls bestätigt worden.
Der auf unbestimmte Dauer entzogene Führerausweis kann nach Art. 17 Abs. 2 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG) erst dann wieder erteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche Mindestentzugsdauer abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Der Betroffene hat von sich aus tätig zu werden, und er trägt die Beweislast und somit auch die anfallenden Kosten für das verkehrspsychologische Gutachten. Er hat mit diesem den Nachweis zu erbringen, dass er gewillt und in der Lage ist, die Verkehrsregeln künftig anstandslos einzuhalten. Gelingt ihm dies nicht, dauert der Entzug fort.
 


 
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