«Sie sind sich halt schon längere Zeit nicht grün», bemerkte einer der beiden Anwälte fast so nebenbei. Und genau das bildete den Hauptgrund dafür, dass die zivilgerichtliche Abteilung des Bezirksgerichts Appenzell über eine Frage entscheiden musste, die unter «guten Nachbarn» eigentlich problemlos von Angesicht zu Angesicht geregelt werden könnte. Den Anlass für die Auseinandersetzung findet man in Wohnquartieren recht häufig vor: Die Tanne in Nachbarsgarten ist im Laufe der letzten 30 Jahre immer grösser geworden, dazu kommen eine recht hohe Grünhecke, ein Maulbeerbaum und ein Haselnusstrauch. Der Nachbar, der sein Haus seinerzeit in der Vorfreude auf eine sonnige Lage und tolle Aussicht gebaut hatte, fühlt sich immer mehr in den Schatten gestellt. Vor den Schranken erklärte der Anwalt des Klägers, es gehe in erster Linie gehe es um eine Interessenabwägung. Sein Mandant müsse aufgrund des Wildwuchses in Nachbars Garten negative Immissionen auf sich nehmen. Für den Beklagten seien die Pflanzen jedoch in keiner Weise von einem speziellen Nutzen. Anders der Anwalt des Beklagten: Die Bäume bildeten keine übermässige Einschränkung der Aussicht. Und laut Gerichtspraxis müsse nur eine besonders spektakuläre Aussicht besonders stark geschützt werden. Der Blick auf den Alpstein sei zwar schön, aber am betroffenen Punkt sicher nicht als spektakulär zu bezeichnen. Um sich selber ein Bild machen zu können, stimmten die Richter, dem Vorschlag von Klägerseite zu, einen Augenschein an Ort und Stelle zu nehmen. Daraufhin hat das Bezirksgericht folgendermassen entschieden: Maulbeerbaum und Haselnussstrauch sind vom Beklagten (bei Bussandrohung) ab dem gewachsenen Terrain auf drei Meter, die Grünhecke auf zwei Meter zurückzuschneiden. Angeordnet wurde zudem ein jährlicher Rückschnitt auf das verlangte Mass. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen, was vor allem bedeutet: Die Tanne darf stehen bleiben. Das wurde damit begründet, dass zum einen der Grenzabstand eingehalten sei und zum anderen eine einzelne Tanne die Aussicht nicht übermässig einschränke. Die ermässigten Gerichtskosten von 2400 Franken sind von den beiden beteiligten Parteien je zur Hälfte zu begleichen.
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