Änderung bei Gewährung von Prämienverbilligungen

Die Regelungen zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für Personen, die an der Quelle besteuert werden, sind mit einer Revision von Art. 6 des Standeskommissionsbeschlusses über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (GS 832.501) präzisiert und ergänzt worden.

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Die individuelle Prämienverbilligung soll nur Personen zugutekommen, die tatsächlich darauf angewiesen sind. Bei quellenbesteuerten Personen, die wegen ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachträglich oder ergänzend im ordentlichen Steuerverfahren veranlagt werden, sind für die Berechnung eines eventuellen Anspruchs auf Prämienverbilligung die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der ordentlichen Steuerveranlagung anzurechnen.
Zudem soll die Anspruchsberechtigung ausschliesslich auf schriftlich vorliegenden Fakten beruhen. Personen, die ihren Mitwirkungspflichten gemäss Steuergesetzgebung nicht nachgekommen sind und bei denen aus diesem Grund die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt sind, haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Dasselbe gilt für Personen, bei denen Familienmitglieder oder Dritte vollständig für den Lebensunterhalt der hier lebenden Person aufkommen.
Die neue Regelung wird bei allen entsprechenden Fällen bereits bei der Berechnung des Verbilligungsanspruchs für das Jahr 2018 angewandt.

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