Die Gemeindeordnung bedarf einiger Anpassungen

Der Gemeinderat Stein hat bei der aktuell gültigen Gemeindeordnung in verschiedenen Punkten Änderungsbedarf festgestellt und daher entschieden, die Gemeindeordnung zu überarbeiten. Diese angepasste Version ist ein Vorschlag des Gemeinderates. Die Bevölkerung soll bereits vor einer Volksabstimmung miteinbezogen werden und mittels Vernehmlassungsverfahren die Möglichkeit haben, sich zu diesem Entwurf zu äussern.

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Aktuell besteht der Gemeinderat Stein aus neun Mitgliedern. Der Gemeinderat hat sich damit beschäftigt, ob eine Reduktion der Ratsmitglieder sinnvoll und notwendig ist. Eine Reduktion der Mitglieder führt zwangsläufig zu einer Erhöhung der Arbeitsbelastung des einzelnen Ratsmitglieds, dies würde die Besetzung des Gemeinderates deutlich erschweren. Auch würden sich die Gesamtkosten im Fall einer Reduktion nicht reduzieren.

Die Finanzkompetenzen wurden ebenfalls angepasst. Dem Gemeinderat war es wichtig, absolute Zahlen festzulegen und die Kompetenz nicht prozentual vom Steuerertrag pro Steuereinheit zu berechnen.

Weiter lag bisher die Wahl des Gemeindeschreibers in der Kompetenz der Stimmbürgerschaft. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass diese Wahl zukünftig durch den Gemeinderat erfolgen soll, so wie dies bei den anderen Gemeinde-Angestellten bereits der Fall ist.

Auch wurde die für ein Zustandekommen einer Initiative oder eines Referendums nötige Anzahl der Unterschriften von bisher 30 auf neu 40 erhöht.

Zukünftig soll zudem die Jahresrechnung der Gemeinde Stein dem fakultativen Referendum unterstehen. Somit kann, beim Einverständnis der Stimmbürger, auf eine Volksabstimmung verzichtet werden.

Der Gemeinderat erachtet es ausserdem als sinnvoll, geringfügige Änderungen in allgemeinverbindlichen Reglementen dem fakultativen Referendum zu unterstellen, und nicht dem obligatorischen Referendum.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 30. November 2017. Anschliessend an das Vernehmlassungsverfahren werden die Antworten ausgewertet und im Gemeinderat wiederrum behandelt. Die Genehmigung einer neuen Gemeindeordnung obliegt der Stimmbürgerschaft.

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