Entscheid in Bezug auf die Ortsplanung gefällt

Damit die Planungsabsichten und somit die Ziele der Gemeinde Walzenhausen nicht erschwert und durch Baugesuche vereitelt werden, sieht der Gemeinderat vor, eine Planungszone nach Art. 55 BauG zu erlassen.

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Die Schweizer Bevo?lkerung hat im Ma?rz 2013 die A?nderung des eidgeno?ssischen Raum- planungsgesetzes deutlich angenommen. Damit wird verlangt, dass die Innenentwicklung der Aussenentwicklung vorgezogen wird. Gestu?tzt auf diesen Grundsatz erarbeitet der Kanton Appenzell Ausserhoden einen neuen kantonalen Richtplan, welcher voraussichtlich in der zweiten Ha?lfte 2018 in Kraft tritt.

Der neue kantonale Richtplan sieht in der Gemeinde Walzenhausen eine Siedlungsreduktion von 4.4 Hektaren vor. Die vorgesehene Auszonung von 4.4 ha muss innerhalb von fu?nf Jahren ab Inkrafttreten des Richtplanes vollzogen werden. Wenn die Gemeinde jedoch lediglich 4.4 Hektaren Bauland auszont, hat sie in den na?chsten 25 Jahren keinen Handlungsspielraum mehr. Einzonungen sind dann nur durch eine fla?chengleiche Auszonung zula?ssig. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat beschlossen, 3.5 Hektaren mehr als die minimal verlangte Fla?che auszuzonen, damit die Gemeinde Walzenhausen in Zukunft auf die ku?nftigen Bedu?rfnisse reagieren kann.

Damit die Planungsabsichten und somit die Ziele der Gemeinde Walzenhausen nicht erschwert und durch Baugesuche vereitelt werden, sieht der Gemeinderat vor, eine Planungszone nach Art. 55 BauG zu erlassen. Mit dieser Planungszone wu?rden namentlich Baugesuche nur noch innerhalb von weitgehend bebauten Gebieten oder gestu?tzt auf einen Sondernutzungsplan, welcher nach Rechtskraft des neuen Raumplanungsgesetzes (Mai 2014) genehmigt wurde, bewilligt.

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