Keine Aufhebung eines Wanderwegs

Wenn sich die Verhältnisse nach der Aufnahme eines Wanderwegs in das Fuss- und Wanderwegnetz und nach dessen Öffentlicherklärung nicht erheblich geändert haben, ist der Bezirksrat nicht verpflichtet, auf Verlangen eines betroffenen Grundeigentümers das Verfahren zur Entlassung des Wanderwegs einzuleiten.

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Gegen den Entscheid des zuständigen Bezirksrats, auf die Einleitung des Verfahrens für die Entlassung eines Wanderwegs aus dem geltenden Wanderwegnetzplan zu verzichten, hat der betroffene Grundeigentümer, der bereits im Aufnahmeverfahren und im anschliessenden Verfahren der Öffentlicherklärung des Wanderwegs erfolglos Rechtsmittel ergriffen hatte, Rekurs erhoben. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie hat darauf verwiesen, dass nach dem Grundsatz der Planbeständigkeit rechtsgültige Pläne nur überprüft und gegebenenfalls angepasst werden müssen, wenn sich die Verhältnisse seit dem Erlass und der Genehmigung erheblich geändert haben oder bedeutsame neue Bedürfnisse nachgewiesen sind. Solche Änderungen sind seit dem Erlass des Wanderwegnetzplans und der Öffentlicherklärung des strittigen Wanderwegs für die Standeskommission nicht ersichtlich. Auch die in der Fuss- und Wanderweggesetzgebung aufgeführten Fälle, in denen ein im Wegnetz enthaltenes Wegstück aufgehoben und ersetzt werden soll, treffen auf den strittigen Wanderweg nicht zu und wurden im Rekurs auch nicht geltend gemacht. Für die Standeskommission ist ohne erhebliche Änderung der Verhältnisse kein Grund ersichtlich, weshalb der Bezirksrat verpflichtet sein sollte, das Verfahren zur Entlassung des strittigen Wegstücks aus dem Fuss- und Wanderwegnetzplan des Bezirks einzuleiten.

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