Rundbogenhalle muss wieder weg

Die Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbetriebs in der Landschaftsschutzzone hat für die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und die Lagerung von Siloballen ohne Bewilligung eine Rundbogenhalle erstellt.

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Im nachträglichen Baugesuch hat sie eine betriebliche Notwendigkeit der Baute geltend gemacht, da die zum Betrieb gehörige Scheune noch durch den Voreigentümer genutzt werde. Das nachträgliche Baugesuch für die Rundbogenhalle wurde abgelehnt. Die Standeskommission hat den dagegen erhobenen Rekurs abgewiesen.

Ökonomiebauten in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, wenn sie für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind. Dass die Bewirtschafterin die zum Betrieb gehörende Scheune weiterhin dem früheren Eigentümer zur Nutzung überlassen hat, vermag keine Notwendigkeit für eine zusätzliche Baute auf dem Betrieb zu begründen. Die ohne Bewilligung erstellte Rundbogenhalle ist betrieblich nicht notwendig, da bei einer Nutzung der Scheune zu eigenen landwirtschaftlichen Zwecken kein Bedarf für eine weitere Betriebsbaute besteht. Eine nachträgliche Baubewilligung konnte für die Rundbogenhalle aber auch deshalb nicht erteilt werden, weil Rundbogenhallen den Anforderungen an Bauten in der Landschaftsschutzzone nicht genügen. So passt die runde Form nicht zur gewachsenen Baustruktur im Streusiedlungsgebiet, und die verwendete Kunststoffhülle widerspricht dem Gebot, dass sich die Fassadenverkleidung nach der herkömmlichen Bauart zu richten hat.

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