Der Rekurs des Bauherrn wurde in einem wesentlichen verfahrensrechtlichen Punkt geschützt: In der Baubewilligung hat sich die kantonale Abteilung Raumentwicklung (vormals Planungsamt) auf die Bewilligung ausserhalb Bauzonen konzentriert und den Entscheid zur (kommunalen) Wintersportzone und die Gesamtinteressenabwägung der Gemeinde überlassen.
Die Rekursinstanz hat nun die Entscheide der Gemeinde aufgehoben und bestimmt, dass beide Elemente in der Bewilligung durch die Abteilung Raumentwicklung zu beurteilen sind. Das Baugesuchsverfahren ist in der Zwischenzeit wieder angelaufen. Die Verfahrensführung liegt jetzt beim Kanton.