Abstimmung über Schützen-Beiträge: Beschwerde abgelehnt

Gegen den Beschluss der Bezirksgemeinde Schlatt-Haslen vom 7. Mai 2017, die Beiträge für das Schiessen zu begrenzen, wurde eine Stimmrechtsbeschwerde erhoben. Die Standeskommission hat die Beschwerde abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten war.

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Die Standeskommission hatte bei der Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers unter anderem die Frage zu klären, ob der Führer der Bezirksgemeinde mit seinen Erläuterungen die Abstimmung über das fragliche Sachgeschäft unzulässig beeinflusst hat. Dies hat sie verneint.

Behördliche Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, sind unter dem Gesichtswinkel der in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung verankerten Abstimmungsfreiheit zulässig. Wenn das Bundesgericht im Vorfeld oder bei der Durchführung einer Abstimmung Mängel feststellt, hebt es den Urnengang nur auf, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben könnten.

In der Stimmrechtsbeschwerde ging es im Wesentlichen um die in den nächsten 10 Jahren entstehenden Gesamtkosten für das Schiesswesen. Es wurde bemängelt, dass die an der Versammlung genannte Zahl in der Grössenordnung von 420’000 Franken irreführend und falsch sei. Indessen ergab sich, dass die Zahlen durch den Schützenverein erstellt wurden und durchaus nachvollziehbar sind.
Die Standeskommission gelangte daher zum Schluss, dass dem Gebot der Objektivität genügend Rechnung getragen wurde.

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