Teilrevision der Gemeindeordnung geht in die Vernehmlassung

Der Gemeinderat hat sich im Verlaufe dieser Amtsdauer verschiedentlich mit der Gemeindeordnung befasst. Noch in der Amtsdauer 2015-2019 sollen im Rahmen einer Teilrevision einige dringliche Anpassungen umgesetzt werden, während eine Totalrevision für die nächste Amtsdauer vorgesehen ist.

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Im Vordergrund der Teilrevision stehen Anpassungen an übergeordnetes Recht, eine Neuregelung der Zuständigkeiten betreffend Entschädigungsreglement sowie eine den Aufgaben der Gemeinde entsprechende Finanzkompetenzregelung.

Einer Anpassung an übergeordnetes Recht bedürfen die Bestimmungen betreffend die Behördenwahlen. Nach der Teilrevision des Gemeindegesetzes vom 4. Dezember 2017 (in Kraft ab 1. März 2018) erfolgen die Wahlen des Gemeindepräsidiums und des GPK-Präsidiums nicht mehr aus der Mitte der Behörde sondern separat. Im Konkreten bedeutet dies, dass die vorgenannten Präsidien nicht mehr zusätzlich als Mitglied der Behörde gewählt werden müssen.

Stellenbesetzungen in der Gemeinde Teufen erfolgen jeweils innerhalb eines über das fakultative Referendum bewilligten Stellenetats. Diese Handhabung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Gemeindegesetzes, wonach der Gemeinderat abschliessend für die Organisation der Gemeindeverwaltung zuständig ist. Stellen für zwingend zu erfüllende Aufgaben liegen somit in der abschliessenden Kompetenz des Gemeinderates.

Nach den Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes ist die Geschäftsprüfungskommission heute verpflichtet, ein anerkanntes Revisionsunternehmen beizuziehen. Dies wird in der Gemeinde Teufen seit geraumer Zeit so gehandhabt, erfolgte früher aber auf freiwilliger Basis.

In der Gemeinde Teufen zeichnet sich die Geschäftsprüfungskommission für das Entschädigungsreglement für Behördenmitglieder und nebenamtliche Funktionäre verantwortlich. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zum Gemeindegesetz, wonach die Stimmberechtigten Befugnisse an den Gemeinderat übertragen können. Die direkte Delegation an andere Behörden ist ausgeschlossen. Neu soll der Gemeinderat das Reglement erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellen.

Daneben sind noch einige untergeordnete Anpassungen an übergeordnetes Recht Gegenstand der Teilrevision (Art. 18: Rücktritt GR-Mitglieder bis Ende November anstatt bis Ende Januar; Art. 31: Führung des Finanzhaushaltes wird an neues Finanzhaushaltsgesetz angepasst; Art. 32: Rechtsschutz Vormundschaftsbehörde wird infolge Aufhebung der Behörde gestrichen).

Aus einem Vergleich mit sieben Gemeinden des Kantons AR geht hervor, dass der Gemeinderat Teufen für neue, einmalige Ausgaben sehr geringfügige Kompetenzen hat. Berücksichtigt man die Aufgaben und die Bilanzsumme, stehen die diesbezüglichen Finanzkompetenzen noch mehr in einem Missverhältnis. Bis anhin mussten neue, einmalige Ausgaben über 100‘000 Franken auch bei Vorlage eines genehmigten Voranschlages dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Während aus Sicht des Gemeinderates für neue, einmalige Ausgaben ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und im Entwurf zur Teilrevision eine Anhebung der Finanzkompetenzen des Gemeinderates auf 250‘000 Franken (fakultatives Referendum bis 500‘000 Franken) vorgesehen ist, erachtet der Rat die Finanzkompetenzen für neue wiederkehrende Ausgaben als ausreichend. Diese liegen denn auch im Durchschnitt der Vergleichsgemeinden.

Der Gemeinderat hat am 13. Februar 2018 den Entwurf zur Teilrevision der Gemeindeordnung zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Politische Parteien und weitere interessierte Kreise der Bevölkerung sind eingeladen, bis
31. Mai 2018 zum Entwurf der Teilrevision 2018 Gemeindeordnung Stellung zu nehmen.

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