Vater versucht «Billett-Entzug» auf Sohn abzuschieben

Ein Fahrzeugführer wurde zum wiederholten Mal innert weniger Jahre wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einem Strafbefehl verurteilt. Den Strafbefehl hat er nicht angefochten. Das Strassenverkehrsamt entzog ihm gestützt auf den rechtskräftigen Strafbefehl den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Mit Rekurs wehrte sich der Fahrzeugführer gegen den Ausweisentzug und machte geltend, nicht er, sondern sein Sohn habe den Wagen gelenkt. Als Beweis bot er die Aussage seines Sohns an. Die Standeskommission ist nicht auf den angebotenen Beweis eingetreten und hat den Rekurs gegen den Führerausweisentzug abgewiesen.

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Dem Fahrzeugführer wurde in den letzten zehn Jahren der Führerausweis mehrmals wegen Verletzungen von Strassenverkehrsvorschriften entzogen. Ihm musste daher klar sein, dass gegen ihn aufgrund der erneuten Verkehrsregelverletzung nach Vorliegen des Strafurteils wieder ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnen würde. Er hat aber darauf verzichtet, im Strafbefehlsverfahren die Sachverhaltsfeststellung anzufechten. Er hat damals nicht geltend gemacht, sein Sohn habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt der fraglichen Geschwindigkeitskontrolle gelenkt. Da der Fahrzeugführer den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, hat er im Strafverfahren auf die Erhebung der Beweise zu seinen Gunsten verzichtet und die tatsächlichen Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden akzeptiert. Im daran anschliessenden Administrativverfahren kann daher die im abgeschlossenen Strafverfahren festgestellte tatsächliche Grundlage nicht mehr überprüft werden. Es können keine neuen Beweiserhebungen mehr durchgeführt werden. Die Behörde ist vielmehr an die Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl gebunden. Demgemäss blieb es beim angeordneten Ausweisentzug.

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