Altersentlastung für Gymnasiallehrpersonen

Wie bereits dem Staatspersonal und den Lehrpersonen der Volksschule wird ab dem kommenden Schuljahr auch den Lehrpersonen des Gymnasiums eine Altersentlastung zugestanden.

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Nach Art. 12 Abs. 1 der Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV, GS 172.310) werden Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung ab dem vollendeten 50. Altersjahr aufgrund ihres Alters von fünf Tagen ihrer Arbeitsleistung entlastet. Für die Volksschullehrpersonen gilt gemäss Art. 10 der Schulverordnung vom 21. Juni 2004 (SchV, GS 411.010) eine ähnliche Regelung.

Den Lehrpersonen des Gymnasiums wird nun mit einem neuen Art. 17bis des Standeskommissionsbeschlusses zur Gymnasialverordnung (StKB GymV, GS 412.011) ebenfalls ab den 50. Altersjahr eine Altersentlastung zugestanden. Diese entspricht der Anzahl der durchschnittlich gehaltenen Wochenlektionen im betreffenden Schuljahr. Der Bezug der Entlastung soll in der Regel in ganzen Wochenblöcken erfolgen. Eine Auszahlung anstelle eines Bezugs ist ausgeschlossen. Keine Altersentlastung erhalten Gymnasiallehrpersonen mit einer befristeten Anstellung oder mit einem durchschnittlichen Jahrespensum von unter 20%. Die Neuregelung wird auf den 1. August 2019 in Kraft gesetzt.

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