Behörden dürfen Lärmschutzwand machen wann und wie sie wollen…

Wird ein Strassenabschnitt lärmsaniert, an dem auf beiden Seiten lärmbelastete Wohnhäuser stehen, ist es nicht zwingend erforderlich, die Massnahmen für beide Strassenseiten gleichzeitig zu realisieren. Die Behörden dürfen etappenweise vorgehen.

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Das Bau und Umweltdepartement möchte im Gebiet Imm auf der Westseite der Umfahrungsstrasse eine Lärmschutzwand errichten. Gegen das hierfür aufgelegte Strassenbauprojekt gingen mehrere Einsprachen ein, vornehmlich solche von Eigentümern von Wohnhäusern auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Gegen die ablehnenden Einspracheentscheide wurde bei der Standeskommission Rekurs erhoben. Darin wurde unter anderem gefordert, dass die Lärmsanierung für einen Strassenabschnitt, an dem für beide Strassenseiten eine Lärmbelastung besteht, gesamthaft vorzunehmen sei. Im konkreten Fall seien also im gleichen Strassenbauprojekt Lärmwände für die West- und die Ostseite vorzusehen.
Liegt die Lärmbelastung an einer Strasse über den Grenzwerten der eidgenössischen Lärmschutzverordnung, sind Sanierungsmassnahmen vorzunehmen. Es besteht aber keine Pflicht, dass ein bestimmter Strassenabschnitt mit einem einzigen Projekt saniert werden muss. Auch wenn gemäss Leitfaden Strassenlärm des Bundesamts für Strassen empfohlen wird, zusammenhängende Strassenabschnitte mit einem Projekt zu sanieren, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ein anderes Vorgehen gesetzeswidrig wäre. Einerseits handelt es sich beim Leitfaden lediglich um eine Vollzugshilfe, und andererseits wird eine Gesamtprojektierung lediglich empfohlen. Der Vollzugsbehörde bleibt damit in der Umsetzung von Lärmschutzmassnahmen ein erheblicher Ermessens- und Gestaltungsspielraum. So kann sie insbesondere die Sanierung etappenweise planen. Bleibt nach der ersten Etappe für die gegenüberliegende Strassenseite ein Sanierungsbedarf, besteht dafür ein Anspruch auf entsprechende Massnahmen. Ob diesem Anspruch dann mit einer Lärmschutzwand oder auf andere geeignete Weise entsprochen wird, wird wiederum dem Ermessen der Behörde obliegen.

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