Keine Erweiterung des Streitgegenstands möglich

In Entscheiden über Einsprachen gegen Bauvorhaben ist nur zu prüfen, ob die in der Einsprache erhobenen Einwände berechtigt sind. Weitere Einwände gegen das Bauvorhaben, die in der Einsprache noch nicht enthalten waren, können im Rekurs gegen den Einspracheentscheid nicht mehr vorgebracht werden.

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Ein Grundeigentümer hat in seiner Einsprache gegen ein Neubauvorhaben in einer Wohn- und Gewerbezone ausschliesslich die ungenügende Erschliessung gerügt. Den negativen Einspracheentscheid hat der Grundeigentümer mit Rekurs angefochten. In der Rekursschrift hat er neben der bereits im Einspracheverfahren gerügten ungenügenden Erschliessung neu auch Lärmemissionen und fehlende Parkflächen ins Feld geführt. Die Standeskommission hatte somit im Rekursentscheid die Frage zu entscheiden, wie weit in Rekursen gegen Einspracheentscheide in Baubewilligungsverfahren eine Ausweitung des Streitgegenstands auf Themen, die in der Einsprache nicht thematisiert wurden, zulässig sind.
Sie ist zum Entscheid gelangt, dass im Rekursverfahren gegen den Einspracheentscheid in Bausachen einzig die in der Einsprache kritisierten Punkte und der damit umrissene Streitgegenstand massgeblich sind. Nur dazu können im Rekurs neue Tatsachen und Begründungen vorgebracht werden. Kritiken, Behauptungen und Anträge zu Punkten ausserhalb des im Einspracheverfahren gesetzten Streitgegenstands sind im Rekursverfahren nicht möglich. Hat sich also jemand beispielsweise im Einspracheverfahren darauf beschränkt, die Höhe einer Baute als gesetzeswidrig zu kritisieren, kann nicht im Rekursverfahren zusätzlich der Grenzabstand zum Thema gemacht werden. Werden im Rekursverfahren solche zusätzlichen Kritikpunkte vorgebracht, kommt ihnen lediglich die Bedeutung einer Anzeige zu Handen der Baubewilligungsbehörde zu. Auf diese ist im Rekursverfahren nicht einzugehen, sondern allenfalls im Entscheid über die Baubewilligung, der im Kanton Appenzell I.Rh. erst nach der rechtskräftigen Erledigung der Einsprachen gefällt wird.

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