Neue Fischereivorschriften: Fangzahl in Bergseen reduziert

Die Standeskommission hat für die nächste Fischereisaison die erforderlichen Vollzugsbestimmungen erlassen. Die maximale Tagesfangzahl in den Bergseen wird an jene in Fliessgewässern angeglichen. Gleichzeitig wird das Mindestalter für das selbständige Fischen präzisiert.

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Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. k der Fischereiverordnung vom 28. Oktober 1996 (GS 923.010) hat die Standeskommission die Fischereivorschriften für das Jahr 2019 erlassen. Die Tagesfangzahl für Bergseen wird reduziert und ist neu gleich hoch wie jene für Fliessgewässer. Somit beträgt auf dem ganzen Kantonsgebiet die maximale Tagesfangzahl für Inhaber eines Saisonpatents fünf Fische und für Inhaber eines Wochen- und Tagespatents drei Fische. Mit dieser Anpassung soll eine nachhaltige Bewirtschaftung des Bestands sichergestellt werden.
Art. 9 Abs. 4 der Fischereiverordnung hält fest, ab welchem Alter jugendliche Patentinhaber die Fischerei selbständig ausüben dürfen. Die Formulierung dieser Bestimmung hat in der Vergangenheit wiederholt zu Unklarheiten geführt. Um solche zu beseitigen, wird neu der Jahrgang, ab welchem selbständig gefischt werden darf, jeweils in den Fischereivorschriften aufgeführt. Im Jahr 2019 dürfen jugendliche Patentinhaber mit Jahrgang 2004 oder älter die Fischerei unbegleitet ausüben.
Das Fischen in den Fliessgewässern ist in diesem Jahr vom 13. April bis 14. September und in den Bergseen vom 13. April bis 28. September erlaubt. Mit Wochen- und Tagespatenten darf vom 1. Mai bis 14. September gefischt werden.

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