Neue Handelsregisterverordnung: Standeskommission rechnet mit Mindereinnahmen

Die Gebühren für Eintragungen im Handelsregister sollen sich nicht mehr nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens, sondern nach dem Kostendeckungsprinzip richten. Die Standeskommission begrüsst dies im Grundsatz. Sie befürchtet aber gleichzeitig, dass die Kantone wegen des geringeren Gebührenertrags weniger Investitionen in innovative, den administrativen Arbeitsablauf vereinfachende Lösungen tätigen können.

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Eine Änderung des Obligationenrechts (OR) macht eine Änderung der Handelsregisterverordnung (HRegV) und eine Totalrevision der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister erforderlich. Da zahlreiche Bestimmungen von der Handelsregisterverordnung ins Gesetz überführt werden, wird die Verordnung schlanker und kann sich künftig auf Ausführungsbestimmungen beschränken. Während der aktuell geltende Art. 929 Abs. 2 OR vorsieht, dass die Gebühren für die Eintragung im Handelsregister der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens angepasst sein sollten, verweist die neue gesetzliche Grundlage in Art. 941 Abs. 3 nOR auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Damit hat der Gesetzgeber klargemacht, dass künftig im Bereich des Handelsregisters ausschliesslich die Grundsätze des Gebührenrechts gelten sollen.

Die Standeskommission unterstützt die Vorlage im Grundsatz, zumal die mit der Vorlage vorgesehene Gebührenreduktion um schweizweit rund 30% eine Entlastung der Wirtschaft bringen wird. Gleichzeitig befürchtet sie aber, dass die Erträge in den Kantonen entsprechend geschmälert werden. Dies wird dazu führen, dass die Kantone mangels finanzieller Möglichkeiten für ihre Handelsregisterämter weniger Mittel in innovative Lösungen investieren können, um Vereinfachungen im administrativen Arbeitsablauf und im Geschäftskontakt mit Kundinnen und Kunden zu erzielen.

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