Referenztarife für stationäre Spitalleistungen bleiben beim Tiefsttarif

Die Standeskommission hat die Referenztarife für Behandlungen in Spitälern, die nicht auf der kantonalen Spitalliste stehen, festgelegt. Als Referenztarif gilt jeweils der tiefste Tarif für die betreffende Behandlung in einem Listenspital des Kantons Appenzell I.Rh.

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Der Kanton Appenzell I.Rh. gewährleistet die stationäre Gesundheitsversorgung für seine Bevölkerung und erlässt hierfür eine Spitalliste. Für Behandlungen in Spitälern dieser Spitalliste werden die versicherten Leistungen unter Anrechnung des Selbstbehalts der Versicherten durch die Krankenversicherung und den Wohnsitzkanton abgedeckt. Bei einer freiwilligen stationären Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste eines anderen Kantons, nicht aber auf der Spitalliste des Wohnsitzkantons steht, erfolgt die Vergütung höchstens nach dem sogenannten Referenztarif. Dieser wird auf der Grundlage der Kosten einer entsprechenden Behandlung in einem Listenspital des Wohnsitzkantons festgesetzt. Liegt der Referenztarif tiefer als der Tarif des behandelnden Spitals, muss die behandelte Person die Tarifdifferenz selbst tragen, sofern sie dafür keine entsprechende private Zusatzversicherung hat.

Die Standeskommission hat in Weiterführung ihrer bisherigen Praxis beschlossen, die tiefsten von den Leistungserbringern der Spitalliste des Kantons Appenzell I.Rh. mit einem Krankenversicherer für eine bestimmte Behandlung vereinbarten Tarife als Referenztarife festzulegen. Gemäss einer Umfrage im Jahr 2018 hat eine Mehrheit der Kantone diese Festlegungspraxis angewendet. Nach diesem Kriterium hat die Standeskommission die Referenztarife für das Jahr 2019 für die Bereiche Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation festgelegt. Sie gelten ab dem 1. Januar 2019 und sind auf der Webseite des Kantons unter Spitalplanung veröffentlicht.

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