Rekurs gegen den Unterhaltsperimeter einer Flurgenossenschaft

Handelt es sich beim Werk einer Flurgenossenschaft um eine Strasse, hat die Schätzungskommission die Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung vorzunehmen. Dieses sieht vor, dass dem Umstand einer Doppelerschliessung eines Grundstücks bei der Bemessung des Unterhaltsperimeters Rechnung zu tragen ist.

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Gegen den vom Bezirksrat aufgelegten Unterhaltsperimeter einer Flurgenossenschaft hat ein Grundeigentümer mit Einsprache geltend gemacht, dass sein Grundstück nicht nur durch die Strasse der Flurgenossenschaft, sondern zusätzlich von einer anderen Seite her erschlossen sei. Sein Perimeterbeitrag an den Unterhalt der Flurstrasse müsse daher reduziert werden.
Die Einsprache wurde abgelehnt, worauf der Grundeigentümer Rekurs bei der Standeskommission erhob. Diese stellte fest, dass das Verfahren nicht korrekt bzw. lückenhaft durchgeführt wurde, weshalb die Sache zurückgewiesen wurde. Im Hinblick auf einen neuen Entscheid der Flurgenossenschaft zum Perimeter hielt sie fest, dass dem Umstand der Doppelerschliessung des Grundstücks angemessen Rechnung zu tragen ist.
Ist das Werk, für dessen gemeinsamen Betrieb die Flurgenossenschaft besteht, eine Strasse, hat sich die Schätzungskommission bei der Ausarbeitung des Unterhaltsperimeters nach den Vorschriften der Strassengesetzgebung zu richten. Im Perimeterverfahren für die Aufteilung der Unterhaltskosten einer Strasse gilt gemäss Art. 52 des Strassengesetzes (GS 725.000) der Grundsatz, dass die einem Grundeigentümer auferlegten Beiträge gesamthaft den durch die Strasse geschaffenen Nutzen für dessen Grundstück nicht übersteigen dürfen. Gemäss der gleichen Bestimmung ist bei der Verteilung der Kosten in erster Linie auf die Grundstücksfläche abzustellen. Es können aber auch weitere Kriterien berücksichtigt werden. Als Beispiel wird die bereits vorhandene Erschliessung eines Grundstücks angeführt. Obschon die fragliche Bestimmung im Strassengesetz als Kann-Formulierung ausgestaltet ist, wollte der Gesetzgeber es nicht dem freien Ermessen der Behörden überlassen, ob sie die Erschliessungssituation berücksichtigen. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wollte der Gesetzgeber beim Erlass des Strassengesetzes im Jahr 1998 die bereits vorher bestandene Verordnungsregelung, dass zusätzliche Zufahrten im Kostenverteiler Niederschlag finden müssen, beibehalten.
Im fraglichen Kostenverteiler hat die Schätzungskommission zwar die Flächen der Grundstücke, ihre Nutzungsmöglichkeiten und ihre Lage zur Strasse berücksichtigt. Das Kriterium einer weiteren, bereits bestehenden Erschliessung hat sie aber ausser Acht gelassen. Dieser Mangel sollte im Rahmen der nochmaligen Überprüfung des Perimeters behoben werden.

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