Die Standeskommission erteilt dem Heimatschutz eine Abfuhr

Ein in der Ortsbildschutzzone stehendes Gebäude kann abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, wenn es nicht auf der Liste der von der Planungsbehörde unter Objektschutz gestellten Gebäuden steht. Wird mit Rekurs gegen ein Bauvorhaben bemängelt, die vom Baugesetz verlangte gute Einfügung der Baute sei nicht gegeben, müssen im Rekurs die Anhaltspunkte, die einer guten Gesamtwirkung entgegenstehen, konkret angeführt werden. Ein pauschaler Verweis auf Eingaben im Verfahren der Vorinstanz ist nicht ausreichend.

  • Kein Bild vorhanden.

    Kein Bild vorhanden.

Ein bestehendes Gebäude in einer Bauzone, die zugleich von einer Ortsbildschutzzone überlagert ist, soll abgebrochen und an gleicher Stelle ein neues Haus gebaut werden. Die Baubewilligungsbehörde hat der Bauherrschaft die Baubewilligung erteilt. Die Fachkommission Heimatschutz hat die Baubewilligung mit Rekurs angefochten. Darin wird der Erhalt des im Ortsbildschutzgebiet stehenden Gebäudes verlangt. Für den Fall der Erteilung einer Abbruchbewilligung wird beantragt, dass eine gute Einfügung des Neubaus verlangt wird. Die Standeskommission hat den Rekurs gegen die Baubewilligung abgewiesen.
Das Baugrundstück befindet sich in einer Ortsbildschutzzone. Das anwendbare Baureglement enthält aber kein Abbruchverbot für Gebäude in der Ortsbildschutzzone. Das fragliche Gebäude figuriert auch nicht auf der Liste der Gebäude und anderer Kulturobjekte, die von der Planungsbehörde unter Objektschutz gestellt worden sind, weil sie von besonderem historischem, kunstgeschichtlichem, architektonischem oder handwerklichem Wert sind. Das bestehende Gebäude steht damit, auch wenn es sich in der Ortsbildschutzzone befindet, nicht unter Schutz und darf abgebrochen werden.
Im Baugesetz findet sich die Bestimmung, dass Bauten und Anlagen im Landschafts-, Orts- und Strassenbild und für sich eine gute Gesamtwirkung erzielen müssen. Die Rekurrentin behauptet, dass der von der Bauherrschaft geplante Neubau dieser Vorschrift nicht genügt. Es werden aber keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die einer guten Gesamtwirkung des Neubaus entgegenstehen. Stattdessen verweist die Rekurrentin pauschal auf ihre Eingaben bei der Vorinstanz. Im Verwaltungsverfahrensgesetz findet sich aber eine Verpflichtung der Rekurrenten, ihr Rechtsmittel zu begründen. Als Rechtsmittelbehörde hat die Standeskommission die gute Gesamtwirkung des von der Baubewilligungsbehörde bewilligten Neubaus also nur zu überprüfen, wenn die Rekurrentin konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass die gute Gesamtwirkung nicht gegeben sein könnte. Abgesehen von einem pauschalen Verweis auf ihre Eingaben im Baubewilligungsverfahren hat die Rekurrentin keine solchen Anhaltspunkte vorgetragen. Aus dem Rekurs ging somit nicht hervor, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird.

Weitere Artikel