Die von der Baubewilligungsbehörde verlangte Wiederherstellung des natürlichen Terrains wurde mit Rekurs angefochten. Die Standeskommission hat festgestellt, dass die realisierte Umgebungsgestaltung die Grenzen der bei bestandesgeschützten Gebäuden möglichen teilweisen Änderung und massvollen Erweiterung überschreitet. Die ohne Bewilligung bereits errichteten Mauern und angelegten Terrassen müssen daher abgebrochen und das Gelände wieder natürlich angeböscht werden.
Gemäss Standeskommission kann ein ausserhalb der Bauzone stehendes, altrechtliches Wohnhaus erneuert, teilweise geändert und massvoll erweitert werden. Sowohl eine Änderung als auch eine Erweiterung bedingen aber, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. In der Bewilligungspraxis des Kantons wird zwar anerkannt, dass auch bei Wohngebäuden ausserhalb der Bauzone ein Sitzplatz zu einer zeitgemässen Wohnnutzung gehört. Überschreitet die Fläche des Sitzplatzes aber das Mass von fünf auf fünf Metern, gilt die Änderung nicht mehr als massvoll. Im zu beurteilenden Fall ist für einen Sitzplatz in dieser Dimension keine Terrassierung mit drei Mauern nötig, weshalb diese zu entfernen sind.