Grundsätzlich wird die Vorlage gutgeheissen. Ausdrücklich wird der Gebrauch einer Sprache gewünscht, welche auch für juristisch nicht geschulte Personen verständlich ist. So sollten Begriffe wie «aus Billigkeitsgründen» in einem zeitgemässen Gesetz keinen Platz mehr haben. Ebenfalls machen die PU auch inhaltliche Anregungen.
Insbesondere wird eine eindeutige Ausstandsregelung gewünscht. Dies deshalb, weil erfahrungsgemäss in der Praxis die in Ausstand tretende Person in vielen Fällen den Sitzungsraum nicht verlässt. Sie nimmt an der Beschlussfassung zwar nicht teil, kann aber beobachten, wie das Ratskollegium abstimmt. Nach Ansicht der PU ist diese Art von «Auslegung» des Ausstandes nicht rechtens. Eine ausdrückliche Definition des Ausstandes dagegen erleichtert es dem Ratsvor[-]sitz, die in Ausstand tretende Person zum Verlassen des Raumes aufzufordern.
Ausserdem soll mit der Einfügung eines neuen Absatzes sichergestellt werden, dass die Vertraulichkeit der Dokumente und die eindeutige Identifizierung der Adres[-]satin oder des Adressaten gewährleistet sind. Dies mit der Begründung, dass Akteneinsicht nur unter klaren Bedingungen erfolgen kann.
Und schliesslich soll nicht nur eine Person allein darüber urteilen können, ob das Begehren nach unentgeltlicher Rechtspflege Aussicht auf Erfolg hat oder nicht und ob diese daher gewährt werden kann. Dies auch deshalb, weil die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtspflege zulasten der Öffentlich[-]keit sehr hohe Kosten nach sich ziehen kann.